ihrer Einführung im Sinne einer Momentaufnahme richtig sind, ist eine Aufbewahrung zulässig (unpubliziertes Bundesgerichtsurteil vom 2. Mai 2001, 1A.6/2001, Erw. 2/a und Erw. 2/c). Ob und inwieweit solche Akten infolge Zeitablaufs oder nachfolgender Ereignisse aus der Datensammlung zu entfernen sind, ist nicht eine Frage der Richtigkeit der in der Datensammlung enthaltenen Tatsachen, sondern der Verhältnismässigkeit (Rosenthal/Jöhri, a.a.O., Art. 5 N 3). 324 Personalrekursgericht 2012