3.4. Personendaten sind dann richtig, wenn sie eine Tatsache mit Bezug auf die betroffene Person und im Hinblick auf den Verwendungszweck sachgerecht wiedergeben. Sie können somit auch dann unrichtig sein, wenn sie an sich korrekte Tatsachen wiedergeben, im Hinblick auf den Bearbeitungszweck jedoch irreführend sind (z.B. durch fehlende Information oder die Kombination einzelner, an sich richtiger Tatsachen, die jedoch ein falsches Gesamtbild ergeben; vgl. dazu David Rosenthal/Yvonne Jöri, Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 5 N 1 ff.). Soweit die im Rahmen eines rechtmässigen Verwendungszwecks erstellte Datensammlung Tatsachen enthält, die im Zeitpunkt