O., S. 49 ff.). 3.3. Gemäss § 16 Abs. 3 GAL in Verbindung mit § 27 Abs. 1 IDAG hat die Lehrperson hinsichtlich ihrer Personendaten Anspruch auf Berichtigung bzw. darauf, dass unrichtige Personendaten berichtigt, ergänzt oder vernichtet werden. 3.4. Personendaten sind dann richtig, wenn sie eine Tatsache mit Bezug auf die betroffene Person und im Hinblick auf den Verwendungszweck sachgerecht wiedergeben.