221 N 19). Sofern die Verhandlungsmaxime gilt, besteht daher die Möglichkeit, dass der nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichgesetzt wird (unpubliziertes Bundesgerichtsurteil vom 21. Oktober 2005, 5P.210/2005, Erw. 4.1). Gilt allerdings die Untersuchungsmaxime, hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die Parteien haben diesfalls weder umfassende Tatsachenbehauptungen noch deren genügende Substantiierung in den Prozess einzubringen (Frei/Willisegger in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 221 N 20; Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Februar 2008, Erw.