{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-10-17", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2012-4_2012-10-17.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2948", "Checksum": "00acf22eea5d0b18a8259c95fa7c7ce9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2012.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.10.2012 2-KL.2012.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Lehrpersonen nach GAL. Klage auf Löschung eines Eintrages in den Personalakten \n- Gilt die Untersuchungsmaxime, hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, d.h. unabhängig von den Tatsachenbehauptungen und deren Substantiierung durch die Parteien (Erw. II/2).\n- Die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes sind Vertragsinhalt des Anstellungsverhältnisses (Erw. II/3)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:13:11", "Checksum": "8a8abcc8f265546035fda2f29740db5a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 17.10.2012 2-KL.2012.4\nRegeste:\nLehrpersonen nach GAL. Klage auf Löschung eines Eintrages in den Personalakten \n- Gilt die Untersuchungsmaxime, hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, d.h. unabhängig von den Tatsachenbehauptungen und deren Substantiierung durch die Parteien (Erw. II/2).\n- Die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes sind Vertragsinhalt des Anstellungsverhältnisses (Erw. II/3).\n\n2012 Eintrag in Personalakten 321\n\nII. Eintrag in Personalakten\n\n57 Lehrpersonen nach GAL. Klage auf Löschung eines Eintrages in den\nPersonalakten\n- Gilt die Untersuchungsmaxime, hat das Gericht den Sachverhalt von\nAmtes wegen abzuklären, d.h. unabhängig von den Tatsachenbehauptungen und deren Substantiierung durch die Parteien\n(Erw. II/2).\n- Die Bestimmungen des kantonalen Datenschutzgesetzes sind Vertragsinhalt des Anstellungsverhältnisses (Erw. II/3).\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 17. Oktober 2012 i.S.\nR.B. gegen Kanton Aargau (2-KL.2012.4)\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n2.\n2.1.\nDie Klägerin bringt vor, der Beklagte habe \"darzulegen, welche\nTatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt\nund bestritten werden\". Diesen Anforderungen genüge die Klageantwort in keiner Art und Weise. Die Darlegungen der Klage seien\nsomit von der Gegenpartei nicht substanziell bestritten.\n2.2\nEs trifft zu, dass die beklagte Partei gestützt auf die Zivilprozessordnung in der Klageantwort die relevanten Tatsachen behaupten\nund substanziieren muss (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 222\nAbs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit. d ZPO; Christoph\nLeuenberger in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Thomas Sutter-Somm/Franz Hasenböhler/ Christoph Leuenberger (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2010, Art. 221 N 41 ff. und\n322 Personalrekursgericht 2012\n\nArt. 222 N 19 ff.; Sylvia Frei/Daniel Willisegger in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Karl Spühler/ Luca\nTenchio/Dominik Infanger (Hrsg.), Basel 2010, Art. 221 N 15 ff.).\nDiese Behauptungs- und Substantiierungslast sind keine Rechtspflichten, sondern lediglich Obliegenheiten, prozessuale Lasten. Die\nNichterfüllung dieser Lasten stellt keine Rechtsverletzung dar,\nsondern zieht prozessuale Folgen für die betreffende Partei nach sich,\nindem nicht oder ungenügend behauptet Tatsachen im Prozess keine\nBerücksichtigung finden können (Frei/Willisegger in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 221 N 19). Sofern die Verhandlungsmaxime gilt,\nbesteht daher die Möglichkeit, dass der nicht substantiiert vorgebrachte dem nicht bewiesenen Sachverhalt gleichgesetzt wird (unpubliziertes Bundesgerichtsurteil vom 21. Oktober 2005, 5P.210/2005,\nErw. 4.1). Gilt allerdings die Untersuchungsmaxime, hat das Gericht\nden Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären. Die Parteien haben\ndiesfalls weder umfassende Tatsachenbehauptungen noch deren\ngenügende Substantiierung in den Prozess einzubringen\n(Frei/Willisegger in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 221 N 20;\nEntscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 19. Februar 2008,\nErw. 2/a, online abrufbar unter: http://www.gerichte.sg.ch (21. November 2012)). Das Gericht kann von Amtes wegen und unabhängig\nvon Parteivorbringen und Beweiseingaben Tatsachen ermitteln und\nim Prozess berücksichtigen (Thomas Sutter-Somm/Gregor von Arx\nin: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, a.a.O.,\nArt. 55 N 61).\n2.3.\nIm Klageverfahren vor dem Personalrekursgericht gelangt die\nUntersuchungsmaxime zur Anwendung (AGVE 2002 S. 585 ff.,\nErw. 6). Entsprechend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, was die Klägerin gestützt auf das Vorbringen, die Klageantwort genüge den Anforderungen der Zivilprozessordnung nicht,\nzu ihren Gunsten abzuleiten vermöchte.\n3.\n3.1.\nDie Fürsorgepflicht des Arbeitgebers (§ 16 GAL) wird im Zusammenhang mit der Datenbearbeitung durch § 16 Abs. 3 und Abs. 4\n2012 Eintrag in Personalakten 323\n\n"}