II. 2. 2.1. Die Klägerin bringt vor, der Beklagte habe "darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt und bestritten werden". Diesen Anforderungen genüge die Klageantwort in keiner Art und Weise. Die Darlegungen der Klage seien somit von der Gegenpartei nicht substanziell bestritten. 2.2 Es trifft zu, dass die beklagte Partei gestützt auf die Zivilprozessordnung in der Klageantwort die relevanten Tatsachen behaupten und substanziieren muss (§ 63 VRPG in Verbindung mit Art. 222 Abs. 2 ZPO in Verbindung mit Art. 221 Abs. 1 lit.