BGE 128 III 70, Erw. 2). Daraus lässt sich jedoch grundsätzlich keine Pflicht zum Widerruf ableiten. Eine solche Pflicht wäre höchstens denkbar, soweit der Beklagten ein treuwidriges Verhalten - insbesondere aufgrund eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Entlassung und des Freiwerdens einer zumutbaren Stelle - vorgeworfen werden könnte. Dafür bestehen aufgrund der Entlassung vom 15. Dezember 2011 des Klägers und der Kündigung des Hauswartes anfangs 2012 jedoch keine Anhaltspunkte. 2012 Eintrag in Personalakten 321 II. Eintrag in Personalakten