Beklagte dem Kläger - wie bereits erwähnt - keine zumutbare andere Arbeit anbieten. Daher ist die Kündigung vom 15. Dezember 2011 diesbezüglich nicht zu beanstanden. 7.4.3. Soweit der Kläger vorliegend geltend machen will, die Beklagte hätte die Entlassung des Klägers aufgrund der Kündigung des Hauswartes anfangs 2012 widerrufen müssen, gilt Folgendes: Es trifft zu, dass der Arbeitgeber - ausnahmsweise - die Kündigung als Gestaltungserklärung auf die Opposition der Gegenpartei hin widerrufen kann (PRGE vom 11. September 2012, 2-KL.2011.1, Erw. II/2.2.4.2 und Erw. II/6.2; AJP 2002, S. 840; BGE 128 III 70, Erw. 2).