Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach der Widerrechtlichkeit sind entsprechend die Umstände, welche in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Der vom Kläger geltend gemachte Umstand, dass anfangs 2012 und damit nach der Kündigung vom 15. Dezember 2011 aufgrund der Kündigung eines Hauswartes eine für den Kläger zumutbare Stelle frei wurde, ist somit in Bezug auf die Frage der Widerrechtlichkeit der Kündigung unbeachtlich. Am 15. Dezember 2011 konnte die 320 Personalrekursgericht 2012