Entsprechend ist in zeitlicher Hinsicht auf die Kündigung abzustellen. Es ist mithin zu unterscheiden zwischen der Kündigung und der Vertragsbeendigung, welche erst mit Ablauf der Kündigungsfrist eintritt. Die Kündigung stellt ein rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht dar und wurde vorliegend am 15. Dezember 2011 ausgeübt. Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach der Widerrechtlichkeit sind entsprechend die Umstände, welche in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben.