II. 7.4. 7.4.1. Im Zeitpunkt der Kündigung bzw. am 15. Dezember 2011 waren bei der Beklagten keine für den Kläger zumutbaren Stellen zu besetzen. Erst als ein Hauswart anfangs 2012 kündigte, mithin nach der Kündigung des Klägers vom 15. Dezember 2012, wurde die Stelle frei, auf welche sich der Kläger bewarb; in der Folge erhielt er mit Schreiben vom 27. März 2012 einen abschlägigen Entscheid. Umstritten ist daher, ob die Pflicht des Arbeitgebers, dem aus organisatorischen Gründen Entlassenen eine Stelle anzubieten, bloss im Zeitpunkt der Kündigung besteht oder darüber hinaus auch während der Kündigungsfrist Geltung verlangt.