4.5. Somit ergibt sich, dass kein treuwidriges Verhalten des Arbeitsgebers im Zusammenhang mit der Zustellung der Kündigung ersichtlich ist. 5. Zusammenfassend gilt die Kündigung vom 20. Dezember 2009 (versandt am 16. Dezember 2009) mit Ablauf der Abholfrist von sieben Tagen am 24. Dezember 2009 als der Klägerin zugestellt. Damit erfolgte die Kündigung nicht während der Sperrfrist.