{"Signatur": "AG_OG_006", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2012-11-23", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_006_2-KL-2012-1_2012-11-23.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/2947", "Checksum": "6d0216e94b62f11c13c5e07ba7dc1dcc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["2-KL.2012.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht 23.11.2012 2-KL.2012.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Verwaltungsgericht"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. Kammer Obergericht / Verwaltungsgericht / 1. 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II/7.4)\n\n318 Personalrekursgericht 2012\n\n4.4.\nDer Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass auch\ndie Klägerin - entgegen ihren Ausführungen anlässlich der Verhandlung vor dem Personalrekursgericht - davon ausging, dass die\nmit dem Abholschein avisierte Postsendung die Kündigung enthielt.\nSie selber hielt im Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vom 30. März 2010 fest, sie sei \"am 26. Dezember 2009\nextra von einem Weihnachtsbesuch\" zurückgekehrt, \"weil sie mit\ndem Kündigungsschreiben\" gerechnet habe. Gestützt darauf ist es\nunglaubwürdig, dass die Klägerin, als sie den Abholschein zur\nKenntnis nahm, nicht gewusst haben will, dass es sich beim betreffenden Schreiben um die Kündigung handelte.\n4.5.\nSomit ergibt sich, dass kein treuwidriges Verhalten des Arbeitsgebers im Zusammenhang mit der Zustellung der Kündigung ersichtlich ist.\n5.\nZusammenfassend gilt die Kündigung vom 20. Dezember 2009\n(versandt am 16. Dezember 2009) mit Ablauf der Abholfrist von\nsieben Tagen am 24. Dezember 2009 als der Klägerin zugestellt.\nDamit erfolgte die Kündigung nicht während der Sperrfrist.\nGestützt darauf kann offengelassen werden, ob die Kündigung\neines kantonalen, öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrages auch\nformlos erfolgen darf und daher in concreto - unabhängig von der\nvorliegend anzuwendenden Empfangstheorie - die Wirkungen der\nKündigung allenfalls durch die Kenntnisnahme der Abholungseinladung am 26. Dezember 2009 eingetreten sind.\n\n56 Auflösung eines kommunalen Anstellungsverhältnisses aus organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen\n- Die Pflicht des Arbeitgebers, dem Betroffenen nach Möglichkeit eine\nandere zumutbare Stelle anzubieten, besteht bloss im Zeitpunkt der\nKündigung und nicht auch während der Kündigungsfrist\n(Erw. II/7.4)\n2012 Auflösung Anstellungsverhältnis 319\n\nAus dem Entscheid des Personalrekursgerichts vom 23. November 2012\ni.S. H.F. gegen Kreissschule E. (2-KL.2012.1)\n\nAus den Erwägungen\n\nII.\n7.4.\n7.4.1.\nIm Zeitpunkt der Kündigung bzw. am 15. Dezember 2011 waren bei der Beklagten keine für den Kläger zumutbaren Stellen zu\nbesetzen. Erst als ein Hauswart anfangs 2012 kündigte, mithin nach\nder Kündigung des Klägers vom 15. Dezember 2012, wurde die\nStelle frei, auf welche sich der Kläger bewarb; in der Folge erhielt er\nmit Schreiben vom 27. März 2012 einen abschlägigen Entscheid.\nUmstritten ist daher, ob die Pflicht des Arbeitgebers, dem aus organisatorischen Gründen Entlassenen eine Stelle anzubieten, bloss im\nZeitpunkt der Kündigung besteht oder darüber hinaus auch während\nder Kündigungsfrist Geltung verlangt.\n7.4.2.\nGestützt auf die Anträge des Klägers ist zu prüfen, ob die Kündigung vom 15. Dezember 2011 widerrechtlich erfolgt ist und ob die\nBeklagte deswegen zur Leistung einer Entschädigung zu verpflichten\nist (vgl. § 12 Abs. 1 PersG; Art. 336a Abs. 1 OR). Entsprechend ist in\nzeitlicher Hinsicht auf die Kündigung abzustellen. Es ist mithin zu\nunterscheiden zwischen der Kündigung und der Vertragsbeendigung,\nwelche erst mit Ablauf der Kündigungsfrist eintritt. Die Kündigung\nstellt ein rechtsaufhebendes Gestaltungsrecht dar und wurde vorliegend am 15. Dezember 2011 ausgeübt. Entscheidend für die Beantwortung der Frage nach der Widerrechtlichkeit sind entsprechend\ndie Umstände, welche in diesem Zeitpunkt vorgelegen haben. Der\nvom Kläger geltend gemachte Umstand, dass anfangs 2012 und\ndamit nach der Kündigung vom 15. Dezember 2011 aufgrund der\nKündigung eines Hauswartes eine für den Kläger zumutbare Stelle\nfrei wurde, ist somit in Bezug auf die Frage der Widerrechtlichkeit\nder Kündigung unbeachtlich. Am 15. Dezember 2011 konnte die\n320 Personalrekursgericht 2012\n\nBeklagte dem Kläger - wie bereits erwähnt - keine zumutbare andere\nArbeit anbieten. Daher ist die Kündigung vom 15. Dezember 2011\ndiesbezüglich nicht zu beanstanden.\n7.4.3.\nSoweit der Kläger vorliegend geltend machen will, die Beklagte\nhätte die Entlassung des Klägers aufgrund der Kündigung des Hauswartes anfangs 2012 widerrufen müssen, gilt Folgendes: Es trifft zu,\ndass der Arbeitgeber - ausnahmsweise - die Kündigung als Gestaltungserklärung auf die Opposition der Gegenpartei hin widerrufen\nkann (PRGE vom 11. September 2012, 2-KL.2011.1, Erw. II/2.2.4.2\nund Erw. II/6.2; AJP 2002, S. 840; BGE 128 III 70, Erw. 2). Daraus\nlässt sich jedoch grundsätzlich keine Pflicht zum Widerruf ableiten.\nEine solche Pflicht wäre höchstens denkbar, soweit der Beklagten ein\ntreuwidriges Verhalten - insbesondere aufgrund eines engen\nzeitlichen Zusammenhangs zwischen der Entlassung und des Freiwerdens einer zumutbaren Stelle - vorgeworfen werden könnte.\nDafür bestehen aufgrund der Entlassung vom 15. Dezember 2011 des\nKlägers und der Kündigung des Hauswartes anfangs 2012 jedoch\nkeine Anhaltspunkte.\n2012 Eintrag in Personalakten 321\n\nII. Eintrag in Personalakten\n\n"}