Sie selber hielt im Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vom 30. März 2010 fest, sie sei "am 26. Dezember 2009 extra von einem Weihnachtsbesuch" zurückgekehrt, "weil sie mit dem Kündigungsschreiben" gerechnet habe. Gestützt darauf ist es unglaubwürdig, dass die Klägerin, als sie den Abholschein zur Kenntnis nahm, nicht gewusst haben will, dass es sich beim betreffenden Schreiben um die Kündigung handelte. 4.5. Somit ergibt sich, dass kein treuwidriges Verhalten des Arbeitsgebers im Zusammenhang mit der Zustellung der Kündigung ersichtlich ist.