4.4. Der Vollständigkeit halber ist überdies festzuhalten, dass auch die Klägerin - entgegen ihren Ausführungen anlässlich der Verhandlung vor dem Personalrekursgericht - davon ausging, dass die mit dem Abholschein avisierte Postsendung die Kündigung enthielt. Sie selber hielt im Gesuch um Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vom 30. März 2010 fest, sie sei "am 26. Dezember 2009 extra von einem Weihnachtsbesuch" zurückgekehrt, "weil sie mit dem Kündigungsschreiben" gerechnet habe.