Im Übrigen wurde die Kündigung nicht neu erstellt bzw. datiert, sondern es wurde der Klägerin im Januar 2010 ein blosse Kopie des ursprünglichen Schreibens zugesandt. Eine allfällige Vertrauensgrundlage dafür, dass die Rechtsmittelfrist neu zu laufen beginnen würde, ist gestützt darauf nicht ersichtlich. 318 Personalrekursgericht 2012