Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalden (AbR) 2004/2005, Nr. 9, Erw. 2/b). Es ist somit weder rechtsmissbräuchlich, dass der Arbeitgeber das Kündigungsschreiben im Dezember 2009 nicht gleichzeitig mit eingeschriebener und mit normaler Post verschickt hat, noch dass er nach Retournierung des Kündigungsschreibens dieses der Klägerin nicht umgehend nochmals mit normaler Post zugestellt hat. Im Übrigen wurde die Kündigung nicht neu erstellt bzw. datiert, sondern es wurde der Klägerin im Januar 2010 ein blosse Kopie des ursprünglichen Schreibens zugesandt.