Der Umstand, dass die Kündigung nach dem erfolglosen Zustellversuch im Dezember 2009 der Klägerin erst am 21. Januar 2010 mittels B-Post und in Kopie ein zweites Mal zugesandt wurde, ändert an der Gültigkeit der Kündigung nichts. Dies gilt umso mehr, als der Absender bei Anwendung der Empfangstheorien bzw. der Rechtsprechung betreffend die Zustellung behördlicher Sendungen nicht verpflichtet ist, die Sendung nochmals zu verschicken (unpubliziertes Bundesgerichtsurteil vom 13. August 2010, 6B_511/2010, Erw. 3; Amtsbericht über die Rechtspflege des Kantons Obwalden (AbR) 2004/2005, Nr. 9, Erw.