Entsprechend hat die ferienbedingte Abwesenheit der Klägerin keine Auswirkungen auf die Frage, wann ihr die Kündigung rechtsgültig zugegangen ist. Da die Rügen der Klägerin im Zusammenhang mit dem Versand der Kündigung am 16. Dezember 2009 darauf aufbauen, dass der Rektor um die Ferienabwesenheit wusste bzw. hätte wissen müssen, zielen auch diese Vorbringen ins Leere. 4.3. Der Umstand, dass die Kündigung nach dem erfolglosen Zustellversuch im Dezember 2009 der Klägerin erst am 21. Januar 2010 mittels B-Post und in Kopie ein zweites Mal zugesandt wurde, ändert an der Gültigkeit der Kündigung nichts.