Klägerin im Vorjahr während der Weihnachtszeit ferienabwesend gewesen war, nicht auf eine entsprechende Abwesenheit im Jahr 2009 schliessen. 4.2.4. Insgesamt ist nicht ersichtlich, inwiefern der Arbeitgeber um die Abwesenheit der Klägerin vor und während der Weihnachtstage wusste bzw. hätte wissen müssen. Entsprechend hat die ferienbedingte Abwesenheit der Klägerin keine Auswirkungen auf die Frage, wann ihr die Kündigung rechtsgültig zugegangen ist.