Vorliegend wird jedoch weder geltend gemacht noch lässt sich den Akten ein Hinweise darauf entnehmen, dass die Klägerin ihre Abwesenheit dem Arbeitgeber gemeldet hätte. Da eine solche Meldung der Ferienabwesenheit der Klägerin ohne Weiteres zumutbar gewesen wäre, rechtfertigt es sich nicht, die Klägerin leichtfertig von ihrer Meldeobliegenheit zu entbinden. Entsprechend ändern auch die Vorbringen der Klägerin nichts daran, dass sie die Zustellung der Kündigung hätte gewährleisten müssen. Es mag zwar zutreffen, dass eine alleinstehende Person das Weihnachtsfest in der Regel mit Verwandten oder Freunden verbringt.