Diese Auffassung wird damit begründet, dass der Absender unter diesen Umständen nicht mit dem Empfang der Kündigung rechnen darf (Entscheid der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 12. Januar 2004 in Sachen A.). 4.2.3. Es versteht sich von selbst, dass auch krankgeschriebene Mitarbeitende aufgrund der ihnen obliegenden Treuepflicht die Arbeitgeberschaft über allfällige Ortsabwesenheiten, deren Dauer und die Erreichbarkeit zu informieren haben. Vorliegend wird jedoch weder geltend gemacht noch lässt sich den Akten ein Hinweise darauf entnehmen, dass die Klägerin ihre Abwesenheit dem Arbeitgeber gemeldet hätte.