335 N 15). Allerdings gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, dass bei einer in der Ferienabwesenheit an die Wohnadresse zugestellte Kündigung die eingeschränkte Empfangstheorie nicht greift (vgl. zur privatrechtlichen Regelung: Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 335 N 5). Dies darf allerdings nur unter der Voraussetzung gelten, dass der Arbeitgeber um die Ferien weiss, weil er sie selber angeordnet oder bewilligt hat. Diese Auffassung wird damit begründet, dass der Absender unter diesen Umständen nicht mit dem Empfang der Kündigung rechnen darf (Entscheid der Personalrekurskommission des Kantons Basel-Stadt vom 12. Januar 2004 in Sachen A.).