nen. Dagegen wendet der Beklagte ein, dass der Rektor um die Ferienabwesenheit der Klägerin weder wusste noch wissen musste. 4.2.2. Es gehörte grundsätzlich in den Verantwortungsbereich und die Risikosphäre der Klägerin, auch über die Weihnachtsfeiertage die Zustellung von Postsendungen zu gewährleisten (Erw. II/3.2; vgl. auch Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 335 N 5; Wolfgang Portmann in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 335 N 15).