4.2.1. Die Klägerin rügt zunächst, der Rektor habe mit dem Versand der Kündigung am 16. Dezember 2009 im Wissen um die Ferienabwesenheit der Klägerin bewusst verhindert, dass sie die Kündigung innert der siebentägigen Abholfrist in Empfang hätte nehmen kön- 316 Personalrekursgericht 2012