II/4.4) - damit rechnen musste, dass das Schreiben die Kündigung enthielt. 3.3. Gestützt auf den vorliegenden Sachverhalt musste die Klägerin folglich mit Postzustellungen seitens des Arbeitgebers rechnen und deren Zustellbarkeit, somit auch die Zustellbarkeit der Kündigung, sicherstellen. 4. 4.1. Die Klägerin macht geltend, der Arbeitgeber habe versucht, den Zugang der Kündigung innert der siebentägigen Abholfrist treuwidrig zu vereiteln. 4.2. 4.2.1.