Im Übrigen würde sich die Frage stellen, ob die Klägerin gestützt auf die erwähnte Treuepflicht der Arbeitnehmerin bzw. den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben nicht gehalten gewesen wäre, nach Kenntnisnahme des Abholscheins mit dem Vorgesetzten innert nützlicher Frist Kontakt aufzunehmen und anzuzeigen, weshalb das Schreiben nicht abgeholt werden konnte und dass die Zustellung daher als nicht erfolgt betrachtet werde. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin - wie nachfolgend aufgezeigt wird (vgl. Erw. II/4.4) - damit rechnen musste, dass das Schreiben die Kündigung enthielt.