Aufgrund dieser allgemeinen Pflicht, die Postzustellung zu gewährleisten, kann es in concreto keine Rolle spielen, ob die Klägerin auch mit der Zustellung der Kündigung rechnen musste oder nicht. Im Übrigen würde sich die Frage stellen, ob die Klägerin gestützt auf die erwähnte Treuepflicht der Arbeitnehmerin bzw. den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben nicht gehalten gewesen wäre, nach Kenntnisnahme des Abholscheins mit dem Vorgesetzten innert nützlicher Frist Kontakt aufzunehmen und anzuzeigen, weshalb das Schreiben nicht abgeholt werden konnte und dass die Zustellung daher als nicht erfolgt betrachtet werde.