tober 2009 und den anschliessenden E-Mail-Verkehr zwischen der Klägerin und dem Rektor im fraglichen Zeitraum mit der Zustellung einer Postsendung des Beklagten gerechnet werden musste (z.B. Aufforderung einen Vertrauensarzt aufzusuchen, Aufforderung Passwörter offenzulegen etc.). Entsprechend war die Klägerin dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass ihr während der erfolgten Freistellung Postsendungen zugestellt werden konnten. Aufgrund dieser allgemeinen Pflicht, die Postzustellung zu gewährleisten, kann es in concreto keine Rolle spielen, ob die Klägerin auch mit der Zustellung der Kündigung rechnen musste oder nicht.