haben, dass behördliche Akte sie erreichen können. In concreto muss dies umso mehr gelten, als die Treuepflicht der Arbeitnehmenden gegenüber dem Arbeitgeber gesetzlich normiert ist (§ 22 Abs. 1 PersG) und sie im Übrigen auch während einer Freistellung andauert (Alfred Blesi, Die Freistellung des Arbeitnehmers, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, Rz. 409 ff.). Der Grundsatz von Treu und Glauben kann allerdings nur insoweit herangezogen werden, als mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit mit der Zustellung eines Aktes gerechnet werden muss (vgl. zur Zustellfiktion: BGE 130 III 396, Erw. 1.2.3). Diese Voraussetzung ist vorliegend zu bejahen.