3. 3.1. Die Klägerin bringt vor, sie sei aufgrund der Dauer der Sperrfrist bis zum 20. Dezember 2009 davon ausgegangen, dass der früheste Termin für eine Kündigung der 21. Dezember 2009 sei. Mit dem Zugang der Kündigung vor dem 22. Dezember 2009 habe sie somit nicht rechnen müssen. Sinngemäss macht die Klägerin damit geltend, sie habe aufgrund der laufenden Sperrfrist nach Treu und Glauben nicht mit der Zustellung einer Kündigung vor dem 22. Dezember 2009 rechnen müssen. 3.2. Die Rechtsprechung betreffend behördliche Sendungen beruht auf der Überlegung, dass die Beteiligten aufgrund der konkreten Situation nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dafür zu sorgen