II/2.2.3.1). Hinzu kommt, dass auch der Schutz der als schwächer empfundenen Partei des Arbeitnehmers in der Regel besser gewährleistet wird (Tobias Bartels, Die Fristwahrung im Mietrecht - insbesondere bei empfangsbedürftigen Willenserklärungen, in: Mietrecht aktuell (MRA) 2002, S. 134). Demgegenüber ist objektiv betrachtet kein ernsthafter Grund ersichtlich, die Rechtsprechung betreffend privatrechtliche Willensäusserungen zu bevorzugen bzw. die Normen des Verwaltungsrechts bzw. die entsprechende Praxis nicht anzuwenden (Erw. II/2.2.5). Im Übrigen kann festge- 314 Personalrekursgericht 2012