Dies kann vorliegend jedoch nicht ausschlaggebend sein. Mit dem Abstellen auf die eingeschränkte Empfangstheorie wird eine einheitliche Praxis des Personalrekursgerichts erreicht, indem sowohl für die mit verwaltungsrechtlichem Vertrag als auch für die mit Verfügung angestellten Mitarbeitenden jeweils dieselbe Zustellfiktion zur Anwendung gelangt. Damit trägt die Anwendung der eingeschränkten Empfangstheorie der Klarheit und Einheitlichkeit des Rechts und damit der Rechtssicherheit angemessen Rechnung (vgl. auch Erw. II/2.2.3.1).