Diese Lösung erscheint sachgerecht. Damit wird dem Grundsatz Rechnung getragen, wonach eine Lücke im öffentlichen Recht in der Regel durch das Verwaltungsrecht - wozu grundsätzlich auch die einschlägige Rechtsprechung zählt (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 212) - zu schliessen ist (vgl. Erw. II/2.2.5). Es mag zwar zutreffen, dass das System der absoluten Empfangstheorie den unterschiedlichen vertragsrechtlichen Interessen des Absenders und des Empfängers bzw. dem Prinzip des Risikoausgleichs im Vertragsrecht eher entspricht. Dies kann vorliegend jedoch nicht ausschlaggebend sein.