Eine Lücke im öffentlichen Recht ist primär durch analoge Anwendung von öffentlich-rechtlichen Normen zu füllen, d.h. es ist auf Normen abzustellen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle bereithält. Erst wenn sich im öffentlichen Recht keine analog anwendbare Bestimmung findet bzw. sich keine Möglichkeit zur Schliessung der Lücke bietet, ist - sekundär - auf ähnliche Regelungen im Privatrecht zurückzugreifen (BGE 105 Ia 2012 Auflösung Anstellungsverhältnis 313