2.2.5. Das einschlägige kantonale Verwaltungsrecht (Personalrecht / Verwaltungsrechtspflegegesetz) beantwortet die Frage nicht, in welchem Zeitpunkt die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Anstellungsvertrages mittels eingeschriebenen Briefes zugegangen ist, wenn der Empfänger nicht angetroffen und eine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt wird (vgl. Erw. II/2.2.3 und Erw. II/2.2.4). Entsprechend liegt eine Lücke vor. Eine Lücke im öffentlichen Recht ist primär durch analoge Anwendung von öffentlich-rechtlichen Normen zu füllen, d.h. es ist auf Normen abzustellen, die das öffentliche Recht für verwandte Fälle bereithält.