2.2.4.2. Bei der Kündigung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrages handelt es sich nicht um eine Verfügung, sondern um die Ausübung eines (rechtsaufhebenden) Gestaltungsrechts und damit um eine Willenserklärung des Vertragspartners (ZBl 2001, S. 566 f.). Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages stellt somit nach dem kantonalen Personalrecht keine behördliche Sendung dar. Die erwähnte Rechtsprechung lässt sich somit nicht direkt auf Kündigungen öffentlich-rechtlicher Verträge übertragen. 2.2.5.