trifft somit auch nicht zu, dass in concreto unter Berufung auf Treu und Glauben "eine Ausnahme von dieser allgemeinen Regel" angewandt werden soll. 2.2.4. 2.2.4.1. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung des Kantons Aargau lehnt sich bezüglich der Zustellung von behördlichen Sendungen (Entscheide) an die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichts an (vgl. VGE vom 20. November 2006, WBE.2006.219, Erw. I/3.2; BGE 130 III 396, Erw. 1.2.3). Entsprechend gilt eine behördliche, eingeschriebene Sendung - sofern sie trotz Abholschein nicht bei der Post abgeholt wird - als am letzten Tag der Abholfrist von sieben Tagen zugestellt. 2.2.4.2.