II/2.2.3.1) direkt anwendbar wären. Die klassische Empfangstheorie wird zwar grundsätzlich von der privatrechtlichen Rechtsprechung anerkannt, jedoch weder in den vom Verweis in § 7 PersG erfassten Artikeln noch vom Obligationenrecht selber explizit erwähnt. Der Schluss, dass der kantonale Gesetzgeber durch den Verweis von § 7 PersG eine bestimmte Empfangstheorie für anwendbar erklärt hätte, kann somit nicht gezogen werden. Entsprechend lässt sich festgehalten, dass die klassische Empfangstheorie im Anwendungsbereich des kantonalen Personalrechts - anders als von der Klägerin vorgebracht wird - nicht die allgemeine Regel darstellt bzw. direkt zur Anwendung gelangt.