AJP 2004, S. 248) enthält das Personalgesetz des Kantons Aargau keinen generellen Verweis auf das Obligationenrecht. Zwar trifft es zu, dass § 7 PersG in Bezug auf den Abschluss eines Anstellungsverhältnisses, die Probezeit, die ordentliche Auflösung, die fristlose Auflösung, den Kündigungsschutz und das Verfahren bei Entlassung ganzer Gruppen subsidiär auf die entsprechenden Bestimmungen des Obligationenrechts verweist bzw. der Gesetzgeber insofern eine Anlehnung an das Obligationenrecht wollte. Daraus lässt sich jedoch nicht schliessen, dass eine der Empfangstheorien (klassische oder eingeschränkte; vgl. Erw. II/2.2.3.1) direkt anwendbar wären.