2.2.3.2. Zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestand ein öffent- lich-rechtliches Arbeitsverhältnis. Dieses richtet sich grundsätzlich nicht nach den Bestimmungen des Obligationenrechts, sondern nach dem kantonalen Personalrecht. Im Gegensatz zum Bundespersonalrecht (Art. 6 Abs. 2 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1); AJP 2004, S. 248) enthält das Personalgesetz des Kantons Aargau keinen generellen Verweis auf das Obligationenrecht.