In Bezug auf den Sachverhalt, bei welchem die Kündigung nicht innert der von der Post angegebenen Abholfrist entgegengenommen wird, gehen die Meinungen in der Lehre auseinander. Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass (im Falle einer eingeschriebenen Sendung mit Abholungseinladung) die Erklärung dann als zugegangen gilt, wenn der Brief auf dem Postamt zur Abholung bereitliegt und die Abholung zumutbar ist, also in der Regel an dem auf den erfolglosen Zustellversuch folgenden Tag ("klassische" Empfangstheorie: Wolfgang Portmann in: Basler Kommentar, a.a.O., Art., 335 N 19; Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., 2012 Auflösung Anstellungsverhältnis 311