Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Bern 2006, Rz. 27.22 f.) wird vorausgesetzt, dass die Erklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt und nach der Verkehrssitte die begründete Erwartung besteht, er werde von ihr tatsächlich Kenntnis nehmen. Erfolgt die Erklärung mittels eingeschriebener Sendung und wird der Adressat nicht angetroffen, so ist grundsätzlich der Zeitpunkt entscheidend, in welchem die Sendung bei der Post abgeholt wird. In Bezug auf den Sachverhalt, bei welchem die Kündigung nicht innert der von der Post angegebenen Abholfrist entgegengenommen wird, gehen die Meinungen in der Lehre auseinander.