2.2.2. Das Personalrekursgericht hat sich zur Frage, in welchem Zeitpunkt eine Kündigung mittels eingeschriebenen Briefes als zugestellt gilt, wenn der Empfänger nicht angetroffen und eine Abholeinladung in den Briefkasten gelegt wird, noch nie in einem Urteil geäussert. 2.2.3. 2.2.3.1. Gemäss dem für privatrechtliche Willenserklärungen grundsätzlich geltenden Zugangsprinzip (Peter Gauch/Walter R. Schluep/Jörg Schmid/Heinz Rey, OR Allgemeiner Teil, Band I, 9. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 196; Ingeborg Schwenzer, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 4. Auflage, Bern 2006, Rz.