Zu prüfen ist daher, ob die auf den 20. Dezember 2009 datierte, jedoch bereits am 16. Dezember 2009 versandte Kündigung innerhalb der Sperrfrist erfolgte oder nicht; je nachdem ist sie als nichtig oder als rechtsgültig zu qualifizieren. 2.2. 2.2.1. Ob die Kündigung in eine Sperrfrist fällt und damit nichtig ist, bestimmt sich nach dem Zugang der Kündigung (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 336c N 10; Wolfgang Portmann in: 310 Personalrekursgericht 2012