1.2.5. Sofern die Kündigung vom 20. Dezember 2009 - wie vom Beklagten geltend gemacht (vgl. Erw. II/1.1) - gültig erfolgt ist, wäre somit die Eingabe an die Schlichtungskommission verspätet gewesen (§ 37 Abs. 1 PersG). Als Folge daraus wären die Ansprüche der Klägerin betreffend Vertragsauflösung bzw. Kündigung (Feststellung / Entschädigung) verwirkt und es müsste eine Abweisung dieses Rechtsbegehrens erfolgen. Aufgrund dessen ist somit zu prüfen, ob die Kündigung vom 20. Dezember 2009 gültig erfolgt ist. 2. 2.1.