Gestützt darauf ergibt sich, dass sich der Arbeitgeber gleich wie der Private nicht auf die Verwirkung einer Forderung berufen muss, sondern das Gericht den Untergang der Ansprüche von Amtes wegen zu beachten hat. Dies gilt jedenfalls dort, wo - wie im vorliegenden Fall - die Berücksichtigung der Verwirkung keinen Rechtsmissbrauch bzw. keinen Verstoss gegen das Verbot von Treu und Glauben darstellt (vgl. dazu auch Erw. II/4 und (…)). 2012 Auflösung Anstellungsverhältnis 309