Dies führt dazu, dass dem Arbeitgeber - neben der Einhaltung der gesetzlichen sowie der vertraglichen Regelungen - keine zusätzlichen Pflichten oder Obliegenheiten aufgrund seiner (gleichzeitigen) Funktion als Hoheitsträger zukommen. Vielmehr ist er grundsätzlich dem Arbeitnehmer gleichgestellt. Gestützt darauf ergibt sich, dass sich der Arbeitgeber gleich wie der Private nicht auf die Verwirkung einer Forderung berufen muss, sondern das Gericht den Untergang der Ansprüche von Amtes wegen zu beachten hat.