Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen den Parteien ein vertragliches Verhältnis vorliegt. Der verwaltungsrechtliche Vertrag unterscheidet sich von der Verfügung insbesondere durch seine Zweiseitigkeit (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 1053) und die Gleichberechtigung der Parteien (Bernhard Waldmann in: Der verwaltungsrechtliche Vertrag in der Praxis, Isabelle Häner, Bernhard Waldmann (Hrsg.), Zürich/Basel/Genf 2007, S. 4). Dies führt dazu, dass dem Arbeitgeber - neben der Einhaltung der gesetzlichen sowie der vertraglichen Regelungen - keine zusätzlichen Pflichten oder Obliegenheiten aufgrund seiner (gleichzeitigen) Funktion als Hoheitsträger zukommen.