Sie steht somit im Widerspruch zum allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach bei einem Leistungsurteil eine entsprechende Anspruchsgrundlage vorliegen muss. Bereits gestützt darauf drängt es sich auf, die in Bezug auf Staatshaftungsprozessen entwickelte Rechtsprechung bloss restriktiv anzuwenden bzw. nur zurückhaltend auf weitere Rechtsgebiete auszudehnen. Zudem ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber in Bezug auf personalrechtliche Streitigkeiten von den grundsätzlichen Verwirkungsfolgen hätte abweichen wollen. Dies gilt insbesondere dann, wenn zwischen den Parteien ein vertragliches Verhältnis vorliegt.